Page 81 - MOHR Stadtillu - Ausgabe 255
P. 81
WAS TUN, WENNS GEKRACHT HAT
AUTO
hat. Die Versicherung des Auffahrenden hat den kompletten Unfallschaden zu zahlen. Die Rechtsprechung spricht vom sogenannten An- scheinsbeweis. Dies bedeutet, dass vermutet wird der Gegner habe nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten oder sei un- aufmerksam gewesen. Der Gegner müsste nun das Gegenteil beweisen, was meist nicht gelingt.
4. Schadensregulierung nach Kosten- voranschlag oder Gutachten?
Ein Kostenvoranschlag ist im Vergleich zum Sachverständigengutachten günstiger und bietet sich mit zusätzlichen Fotos der Schäden zur Bezifferung von geringen Schäden an. Auf- schlussreicher ist das Sachverständigengut- achten. Vorteil gegenüber dem Kostenvoran- schlag ist eine präzisere und detailliertere Schadensbezifferung. Ein Gutachten emp- fiehlt sich immer dann, wenn es um mehr als Bagatellschäden geht.
5. Wer trägt die Kosten für einen Gut- achter?
Die Kosten für einen Gutachter trägt bei ei- nem durch den Gegner verschuldeten Unfall dessen Versicherung und nicht Sie! Für die Zahlung der Gutachterkosten durch die Versi- cherung ist nur zu beachten, dass diese nicht bei Bagatellschäden übernommen werden. Ein Bagatellschaden liegt unterhalb von 800,00 € vor. Ansonsten muss die Versiche- rung den Gutachter zahlen!
6. Wann zahlt die Versicherung nach Gutachten?
Im Rahmen der Regulierung eines Unfalls taucht häufig der Begriff der „fiktiven Abrech- nung“ auf. Das heißt: nicht der tatsächliche, sondern der potenzielle Schaden am Fahr- zeug wird abgerechnet. Der Geschädigte muss sein Fahrzeug also nicht reparieren las- sen. Er kann auch eine Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten vor- nehmen. Er verlangt dann den dort angesetz- ten Betrag und lässt nicht oder billiger repa- rieren. Voraussetzung ist nur eine genaue Be- zifferung des Schadens im Kostenvoranschlag oder Gutachten.
Ausgabe 255 81

